Kontakt
St. Huberter Straße 74-84
47906 Kempen
Tel: 02152 - 8974837
Fax: 02152 - 8974839
Mail: mail(at)rogge-derks.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Mietbedingungen
der Rogge & Derks Veranstaltungstechnik GbR
§ 1 Allgemeines
a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z. B. Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere, wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.
§ 2 Mietgegenstand
Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.
§ 3 Mietzeit, Mietzins, Termine, höhere Gewalt
a) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.
b) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.
c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.
d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.
§ 4 Versand, Verpackung, Versicherung
a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.
b) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.
§ 5 Zahlung des Mietzinses
a) Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen, soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im voraus zu entrichten.
b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.
c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.
e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
§ 6 Gewährleistung, Schadensersatz
a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen, oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.
b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.
d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.
e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens, der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.
f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 7 Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Leuchtmittel auf eigene Kosten zu ersetzen.
b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u. Ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u. Ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.
d) Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.
§ 8 Untergang des Mietgegenstandes
a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr der Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
b) Ist die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Neuwert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
c) Die Haftpflicht des Mieters beginnt mit dem Eintreffen des Mietgegenstandes am Veranstaltungsort bzw. dessen Übernahme an unserem Lager und endet mit der Abholung durch den Vermieter bzw. mit der Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen an unser Lager.
d) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.
§ 9 Rechte Dritter
a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
b) Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.
§ 10 Rückgabe des Mietgegenstandes
a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzusenden.
b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.
c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
§ 11 Rücktritt des Mieters
a) Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein. Eventuell entstandene Kosten seitens des Vermieters (beispielweise für Projektierung, Genehmigungen und ausgelegte Kosten) sind vom Mieter in vollem Umfang zu tragen.
b) Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet dem Vermieter jeden in Anspruch genommenen Miettag voll und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines Schadens 50 % des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im Lieferverzug.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
a) Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, ist Kempen.
b) Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit, Kempen oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand Juli 2008
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Rogge & Derks Veranstaltungstechnik GbR (im Folgenden Rogge & Derks)
§ 1 Geltung
Nachstehende Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (insbesondere Planungs-, Konstruktions-, Montagearbeiten und Programmzusammenstellungen) einschließlich Beratungsleistungen, sofern diese nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Rogge & Derks abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht verpflichtend, wenn ihnen die Firma Rogge & Derks nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Abschluss
Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma Rogge & Derks verbindlich, soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Rogge & Derks. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend.
§ 3 Lieferbedingungen, Verzug und Möglichkeit der Lieferung
(1) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit die die Firma Rogge & Derks eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu einschließlich 10 von Hundert behält die Firma Rogge & Derks sich vor.
(3) Die Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Firma Rogge & Derks nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes vom erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Rogge & Derks und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hinweise teilt Rogge & Derks dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Vertragspartner kann von Firma Rogge & Derks die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich Firma Rogge & Derks nicht unverzüglich, kann der Vertragspartner zurücktreten.
(4) Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat Rogge & Derks so lange nicht vertreten, als ihn, seine Erfüllungshilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch – sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Vertragspartners zusammenhängt – auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch nicht vertragsmäßig genutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit die Firma Rogge & Derks in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet.
(5) Für durch Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen, hat die Firma Rogge & Derks keinesfalls einzustehen.
(6) Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Firma Rogge & Derks gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
§ 4 Versand und Gefahrübertragung
(1) Der Versand erfolgt auf Kosten des Vertragspartners, Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl der Firma Rogge & Derks überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners versichert.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Vertragspartner über; Bei Streckengeschäften geht die Gefahr mit dem Verlassen des Lagers oder Werkes des oder der Vorlieferanten der Firma Rogge & Derks auf den Vertragspartner über. Das Vorstehende gilt entsprechend bei Franco-, Fob-, oder Cif-Geschäften.
§ 5 Verpackung
Die Verpackung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der jeweils gültigen Verpackungsordnung geregelt. Grundsätzlich erfolgen Lieferungen nur in Standardverpackungen.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen acht Tagen nach Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass Rogge & Derks der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Vertragspartner auch ohne Mahnung in Verzug. Die Firma Rogge & Derks ist unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 II BGB) zu verlangen.
(3) Zahlungen für Mieten, Arbeitsleistungen und Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig. Die Firma Rogge & Derks nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Firma Rogge & Derks über den Gegenwert verfügen kann.
(4) Die Forderungen der Firma Rogge & Derks werden dann unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifelhaft erscheinen lässt.
(5) Bei Zahlungsverzug sind – unabhängig von der Geltendmachung weiterer Verzugschäden – Verzugszinsen zu zahlen. Von Kaufleuten werden zumindest Zinsen ab Fälligkeit gemäß § 288 BGB erhoben.
(6) Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Vertragspartner mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet und dürfen vom Vertragspartner nicht in Abzug gebracht werden.
(7) Die Aufrechnung mit etwaigen von der Firma Rogge & Derks bestrittenen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes, so kann der Vertragspartner Zahlungen zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen dürfen an Angestellte der Firma Rogge & Derks nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
a) (1) Die Firma Rogge & Derks behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Vertragspartner im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bezieht, behält sich die Firma Rogge & Derks das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Firma Rogge & Derks in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Firma Rogge & Derks zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch die Firma Rogge & Derks liegt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies die Firma Rogge & Derks ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die Firma Rogge & Derks unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
b) (1) Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf die Firma Rogge & Derks übergehen:
(2) Der Vertragspartner tritt der Firma Rogge & Derks bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Rogge & Derks, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Firma Rogge & Derks, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma Rogge & Derks kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die Firma Rogge & Derks nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Vertragspartner und der Firma Rogge & Derks vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
c) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Rogge & Derks als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Rogge & Derks nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirkt Rogge & Derks das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren der Rogge & Derks mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Firma Rogge & Derks anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die aus Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
d) Die Firma Rogge & Derks verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
§ 8 Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet die Firma Rogge & Derks wie folgt:
a) Der Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens jedoch nach 24 Stunden, telefonisch oder schriftlich per Fax, E-Mail oder Brief an die Firma Rogge & Derks zu rügen.
b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Firma Rogge & Derks Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
c) Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner der Firma Rogge & Derks die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
d) Wenn die Firma Rogge & Derks eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist oder von der Firma Rogge & Derks verweigert wird, so steht dem Vertragspartner nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
e) Durch etwa seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
f) Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Diese läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit die Firma Rogge & Derks selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen ihre Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich verwendet werden können.
g) (1) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn hiergegen abzusichern.
(2) Die Firma Rogge & Derks gibt auf ihre Produkte die Garantie des jeweiligen Herstellers weiter. Die Garantie-Zusage verliert ihre Gültigkeit, wenn Unbefugte Eingriffe vorgenommen haben und bei Fehlern, die durch unsachgemäße Behandlung aufgetreten sind, oder bei Beschädigung durch äußere Einflüsse.
h) Ausgenommen von der Fehlerbeseitigung sind: Schäden und Verluste, die durch das Gerät oder seinen Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf lokale Verhältnisse, wie Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag, äußere Gewalteinwirkung, Flüssigkeit etc. zurückzuführen sind. Schäden durch Eingriffe von Personen, die von uns hierzu nicht ermächtigt sind. Geräte, bei denen die Fabrikationsnummer entfernt oder zerstört worden ist. Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, z. B. Anschluss an eine falsche Netzspannung oder Stromart, und Schäden durch fahrlässige Behandlung oder Missbrauch. Batterien und Akkumulatoren, einschließlich Folgeschäden durch den Gebrauch von überalterten oder defekten Batterien bzw. Akkumulatoren. Verschleißteile und Verbrauchsmaterial. Projektor-Lampen (gewährt der Hersteller eine Garantiefrist so gilt diese, zu seinen Bedingungen und wird automatisch übernommen); der Austausch hat durch unsere Fachwerkstatt oder durch einen von uns autorisierten Servicepartner zu erfolgen. Um die Fehlerbeseitigung in Anspruch nehmen zu können, muss der vollständig ausgefüllte Garantieschein und/oder der Kaufbeleg vorgelegt werden. Die Fehlerbeseitigung bedeutet weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Gewährleitungsfrist. Der Anspruch auf Fehlerbeseitigung bezieht sich lediglich auf den Erstkäufer und ist nicht übertragbar.
i) Audio-visuelle Programme und Aufzeichnungen, Darstellung, Fotografien:
(1) Die Firma Rogge & Derks übernimmt keinerlei Haftung für die Freiheit der von ihr gefertigten, überlassenen oder im Zusammenwirken mit dem Kunden hergestellten audio-visuellen Programme, Tonbandaufzeichnungen, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder sonstige Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten gegen die Firma Rogge & Derks geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, die Firma Rogge & Derks von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist die Firma Rogge & Derks berechtigt, audiovisuelle Produkte des Kunden, an deren Herstellung sie mitgewirkt hat, werblich zu verwenden und/oder öffentlich aufzuführen.
§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Firma Rogge & Derks richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder groben Verschulden durch die Firma Rogge & Derks oder einer ihrer Erfüllungshilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Vertragspartner entsprechend.
§ 10 Reparaturen
(1) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen der Firma Rogge & Derks und Vertragspartner eine laufende Geschäftsverbindung besteht, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
(2) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der Firma Rogge & Derks.
(3) Auf die Gewährleistung der Firma Rogge & Derks finden die Bestimmungen der Ziffern 8 und 9 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Vertragspartners.
(4) Reparaturrechnungen sind sofort fällig.
§ 11 Datenschutz
Die Firma Rogge & Derks weist nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass die Vertragsdaten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Es ist sichergestellt, dass diese gespeicherten Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenen Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist das Landgericht Düsseldorf. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
§ 13 Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend. Wenn Waren ausverkauft sind, kommt kein Vertragsabschluss zustande. Im Übrigen kommt ein Kaufvertrag mit der Entgegennahme der bestellten Ware sowie dem Empfang dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
§ 14 Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen
Kommt der Kaufvertrag mit einem nicht gewerblichen Vertragspartner ausschließlich aufgrund einer schriftlichen oder telefonischen Bestellung, einer Bestellung per E-Mail oder Telefax zustande, so steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) oder durch Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners der Ware innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf oder die Rücksendung der Ware ist an folgende Anschrift zu adressieren:
Rogge & Derks Veranstaltungstechnik GbR
St. Huberter Straße 74a
47906 Kempen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Käufer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgeben, so hat er insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Käufer etwa in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Käufer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt. Der Käufer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei. Der Käufer hat seine Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung zu erfüllen.
Stand November 2006
Montagebedingungen
der Rogge & Derks Veranstaltungstechnik GbR
§ 1 Basis unser Kalkulation sind die uns zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bzw. Auftragsannahme vorliegenden Anforderungsprofile, Informationen, Ausschreibungsunterlagen, Pläne und Zeichnungen.
§ 2 Zu erstellende Detailplanungen sind Gegenstand einer separaten Beauftragung. Sofern sie vor Gesamtbeauftragung benötigt werden, sind sie kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem gewünschten Planungsumfang. Im Zuge einer Gesamtbeauftragung werden von uns sämtliche Detailplanungen zu baulichen Voraussetzungen, sowie die Abstimmung der technischen Schnittstellen zu anderen Gewerken, erstellt bzw. vorgenommen.
§ 3 Unsere Kalkulation der Arbeitszeiten setzt einen ungehinderten und kontinuierlichen Montageverlauf voraus. Alle besprochenen bauseitigen Leistungen müssen zu dem abgestimmten Montagetermin erledigt und ein ungehinderter, befahrbarer Zugang zum Montageort gewährleistet sein. Etwaige Unwägbarkeiten wie nicht befestigte, nicht tragende sowie schlecht oder gar nicht beleuchtete oder gefährliche sowie besonders lange oder nicht ebenerdige Ladewege sowie Ladewege in Geschosse ohne ausreichend großen Lastenaufzug berechtigen Rogge & Derks, ungeachtet der Zahlungsverpflichtung des Mieters / des Kunden zum Abbruch der Arbeiten an Ort und Stelle, es sei denn, es bestehen besondere schriftliche Absprachen.
§ 4 Für alle gelieferten Geräte bzw. alle gelieferten Produkte sind, soweit erforderlich, bauseitig 230V Stromanschlüsse an den jeweiligen Montageorten zu schaffen. In Verbindung mit einer Mediensteuerung und Einbindung von Raumfunktionen ist eine Schnittstelle zwischen Medientechnik und Elektrotechnik seitens der Haustechnik abzustimmen bzw. bereitzustellen.
§ 5 Einweisungen setzen die Anwesenheit der verantwortlichen Personen zum verabredeten Zeitpunkt voraus und beinhalten, sofern nicht anders vereinbart, eine Einweisung in die normale und tägliche Benutzung der Präsentationstechnik.
§ 6 Zur Montage von elektronischen Geräten, insbesondere Projektoren und dazugehörigen optische Einrichtungen, müssen die Räume staubfrei sein.
§ 7 Bei der Montage von Lichtbildwänden ist auf die bauseitige Schaffung einer Revisionsmöglichkeit zu achten.
§ 8 In der Angebots- bzw. Auftragssumme sind grundsätzlich keine Kosten enthalten, die erst im Zuge der Installation durch bauseitige Mängel / Veränderungen auftreten oder sich durch Änderungswünsche seitens des Auftraggebers ergeben. Die hierdurch entstehenden Mehrleistungen an Material und/oder Personal werden nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet.
§ 9 Für alle mechanischen Befestigungen wird ein tragfähiger Untergrund vorausgesetzt.
§ 10 Zusatzleistungen an Material und / oder Personal sind gesondert zu beauftragen und werden separat abgerechnet.
§ 11 Für die Montageabwicklung ist von beiden Vertragspartnern ein/e Bauleiter/in und / oder Bevollmächtige/r zu benennen.
Stand Juli 2008
